Schulrat
Leitung/Öffentlichkeit
Jost Bucher
jost.bucher@kerns.ow.ch
Anita Kurmann
akurmann@familylab.ch
André Sersa
andre@sersa.name
Benjamin Eigenmann benjamin.eigenmann@gmail.com
Cordula Windlin-Reinbold cordula.windlin@icloud.com
Fabienne Egli
fabienne.egli@gmx.net
Bereichsleitung Bildung (beratend)
Thomas Heiniger
thomas.heiniger@kerns.ow.ch
Der Schulrat ist für die strategische Ausrichtung der Schule verantwortlich. Er befasst sich mit der grundsätzlichen Orientierung und der Weiterentwicklung der Schule und des Betreuungsangebots.
Der Schulrat bereitet die Geschäfte für den Gemeinderat vor. Dies sind u.a. die Genehmigung des
Schulleitbildes und der strategischen Ziele, die Genehmigung der Schulstruktur und das
Schulbetriebsbudget. Der Schulrat ist für die Einhaltung des Budgets und für das Controlling der
Schule als Organisation verantwortlich.
Der Schulrat der Gemeinde Kerns besteht aus fünf Mitgliedern und ist eine ständige Kommission des Gemeinderates. Er wird alle vier Jahre gewählt. Die Schulleitung ist mit beratender Stimme vertreten.
Im Kanton Obwalden obliegt die mittelbare Aufsicht über die Volksschule dem Einwohnergemeinderat. Der Gemeinderat, der das Departement Bildung führt, ist von Amtes wegen Schulratspräsident und vertritt im Gemeinderat die Anliegen der Schule.
Die Ausrichtung der Schule wird in strategischen Zielen festgehalten. Die Schulleitung ist für die operative Umsetzung verantwortlich. Die Schulleitung legt jährlich ihren Rechenschaftsbericht vor und zeigt auf, wie die Umsetzung der strategischen Ziele verläuft. In Zusammenarbeit werden diese Ziele diskutiert und wenn nötig angepasst.
Im Bildungsgesetz des Kantons Obwalden (2006) werden die Aufgaben des Schulrats näher umschrieben:
Art. 125 Schulrat
1 Der Schulrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird auf eine Amts-dauer von vier Jahren gewählt. Der Einwohnergemeinderat muss im Schulrat vertreten sein. Die Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat.
2 Der Schulrat hat die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulangebot der Einwohnergemeinde. Er ist für die strategischen Belange der Schule und für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht andern Organen übertragen ist.
3 Dem Schulrat obliegt:
a. der Erlass des Organisationsstatuts, des Schulleitbilds und des Schulpro-gramms gemäss Art. 60 Abs. 3 dieses Gesetzes;
b. die Antragsstellung in jenen Personalgeschäften, die in die Zuständigkeit des Einwohnergemeinderats fallen;
c. die Führung und Beurteilung der Schulleitung;
d. die Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung verfügen kann;
e. die Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung verfügen kann;
f. die Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht gemäss Art. 56 Abs. 3 dieses Gesetzes;
g. der Entscheid über die Entlassung aus der Schulpflicht gemäss Art. 56 Abs. 4 dieses Gesetzes;
h. die Bewilligung des Schulbesuchs in einer andern Gemeinde gemäss Art. 58 dieses Gesetzes.
4 Der Schulrat sorgt für die eigene Weiterbildung.